AGB

1.Allgemeines Die Erstellung von Gerüsten erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den in der Ausschreibung enthaltenden technischen Erfordernissen. Darüber hinaus gelten – wenn nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung, der Gerüstordnung DIN 4420 / DIN EN 12811-1 und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; auch wenn die Bedingungen des Bestellers bestimmen, daß abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen, wenn nicht binnen zwei Wochen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingungen nach Art und Umfang genau bezeichneter Widerspruch bei uns eingeht. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstarbeiten in angemessenem Umfang, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht unmöglich wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn oder wird die Durchführung der Arbeiten aus den obigen Gründen unmöglich, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche. 2.Auftragserteilung Unsere Angebote sind freibleibend und ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich. Alle Bestellungen werden für uns mit unserer schriftlichen Auftragsbestellung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebots besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, daß die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise gesondert berechnet: – Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände. Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. – Bauseits geforderte, unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches. – Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung. – Umhängen auf andere Verankerungspunkte, d.h. Umänderung der Gerüstbefestigungen nach Angabe nach Fertigstellung der Gerüste. – Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung sowie jede Art von Planierarbeiten. – Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigung von Zeichnungen jeder Art. – Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung. Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenlos benutzt werden. Die Baustelle muß mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluß an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Lagerung unseres Gerüstmaterials hat uns der Mieter auf der Baustelle einen geeigneten, ausreichenden Platz zur Verfügung zu stellen. Unsere Angebotspreise sind unter Berücksichtigung der Umstände zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe ermittelt. Eine Gewährleistung kann jedoch nicht übernommen werden, wenn die Angebotsannahme zu einem späteren Zeitpunkt als 8 Tage nach Angebotsabgabe erfolgt. Im Zusammenhang damit etwa anstehende Ansprüche können nicht anerkannt werden. 3.Benutzung des Gerüstes Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 / DIN EN 12811-1 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben des Gerüstes und dergleichen. Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, unsere Gerüste an Dritte weiterzuvermieten. 4.Rückgabepflicht Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein. 5.Aufmaß und Abrechnung Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451, in der Auftragssumme sind, sofern nichts anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d.h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 7% des Rechnungsbetrages berechnet. Bei Abschluß eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrundeliegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen: Änderungen der Massen um mehr als 10% berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale. 6.Zahlungsbedingungen Nach dem Aufbau des Gerüstes, bzw. von Teilflächen wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 % der Grundsumme und nach dem Abbau wird eine Schlussrechnung in Höhe von 35 % der Grundsumme in Rechnung gestellt. Die Zahlung ist sofort fällig. Umbauten und sonstige Kosten werden sofort in Rechnung gestellt und sind mit dem Tage der Rechnungslegung fällig. Die Schlußrechnung erfolgt nach der Demontage des Gerüstes und ist sofort fällig. Der Mietzins wird monatlich abgerechnet und ist fällig jeweils mit dem Tage der Rechnungsstellung. Die Preisgestaltung der Montagekosten erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Lohnsätze. Tarifliche Lohnerhöhungen, die für die Vertragszeit gelten, berechtigen uns zu entsprechenden Nachforderungen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Kommt der Mieter mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 5 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 2% über dem jeweiligen Kontokorrentzinssatz der Großbanken zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es nicht. Kommt der Mieter mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als zwei Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Mieters das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. Das gilt auch, wenn uns nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten. Ist der Besteller nicht der Bauherr, so gilt seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe unseres Rechnungsbetrages erfüllungeshalber an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, diese Abtretung nach Fälligkeit offenzulegen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Stempelsteuer, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. 7. Besondere Bestellerpflichten Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen. Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhandengekommenes Material oder Leihgeräte oder Pläne ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt ( z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz und dergleichen) beschädigt, ist vom Besteller der Materialneuwert zuzüglich der Kosten für die Beschaffung zu erstatten. Der Besteller haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen. Der Besteller hat miet- oder leihweise überlassene Geräte und Gerüstteile auf dem Lagerplatz des Auftragnehmers abzuholen und im einwandfreien Zustand wieder abzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8. Mängelrügen Mängelrügen müssen spätesten am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerätes beim Auftragnehmer schriftlich eingegangen sein. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, sofern der Auftraggeber beweist, daß deren Feststellung innerhalb der genannten Frist objektiv nicht möglich war. 9. Schäden an einzurüstenden Sachen Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unserem Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden. Im übrigen ist der Schadenersatzanspruch in jedem Fall – gleichgültig aus welchen Gründen gestellt – auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt. 10. Freigabe von Gerüsten zum Abbau Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Besteller unverzüglich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzung. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen. 11. Nebenabreden Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 12. Verbindlichkeit diese Bedingungen Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 13. Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragnehmerin ist, bestimmt.